Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 66 Aberkennung des Dienstgrades
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Angehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere Soldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen werden kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 66 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.01.2007 – 2 WD 20.05Zitiert von 11
- BVerwG, 28.11.2007 – 2 WD 28.06Zitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.